AGB’s

FOTO

  1. Anwendbarkeit und Geltungsbereich der Allgemeinen

Geschäftsbedingungen

1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich

für Vertragsabschlüsse mit Verbrauchern (Konsumenten). Verbraucher iSd § 1

KSchG ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck

abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen

Tätigkeit zugerechnet werden kann. Für Vertragsabschlüsse mit Unternehmern

gelangen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Unternehmensgeschäfte

zur Anwendung.

1.2. Der Fotograf (Schnittplatz Imst) schließt Verträge – sofern nicht ausdrücklich Abweichendes

vereinbart wurde – ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden

Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab.

1.3. Der Einbeziehung entgegenstehender oder ergänzender

Vertragsbedingungen des Vertragspartners wird ausdrücklich widersprochen.

Diese sind ausnahmslos nur gültig, wenn und insoweit sie im Einzelfall schriftlich

vereinbart wurden. Insbesondere gelten Vertragserfüllungshandlungen des

Fotografen nicht als Zustimmung zu von diesen Allgemeinen

Geschäftsbedingungen abweichenden Vertragsbedingungen.

1.4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser

Regelungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder im Laufe ihrer Dauer

werden oder sollte der Vertrag eine Lücke aufweisen, bleibt die Wirksamkeit der

übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Dies gilt

nicht, wenn die unwirksame Bestimmung eine der Hauptleistungspflichten regelt.

Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen

gesetzlichen Regelungen. Aus dem Umstand, dass der Fotograf einzelne oder

alle der ihm zustehenden Rechte nicht ausübt, kann ein Verzicht auf diese

Rechte nicht abgeleitet werden.

  1. Angebot, Vertragsabschluss

2.1. Die Angebote des Fotografen sind – sofern sie nicht ausdrücklich als

verbindlich bezeichnet werden – freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch

für sämtliche Angaben in Preislisten, Prospekten etc.

2.2. Die Erteilung eines Auftrags an den Fotografen kann sowohl schriftlich (per

Brief, E-Mail, Fax etc.) als auch mündlich (persönlich, telefonisch) erfolgen. Der

Fotograf übermittelt dem Auftraggeber innerhalb angemessener Zeit nach

Einlangen des Auftrags eine Auftragsbestätigung (Angebotsannahme) oder

informiert ihn über die Ablehnung des Auftrags. Durch die Annahme kommt ein

rechtsverbindlicher Vertrag zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber

zustande, wodurch die wechselseitige Leistungspflicht ausgelöst wird.

(Fakultativ bei Möglichkeit der Onlinebestellung von Lichtbildern.)

2.3. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, Lichtbilder und/oder Filmwerke

einschließlich der in § 42 UrhG normierten Nutzungsrechte über den Onlineshop

zu erwerben. Darüber hinausgehende Nutzungsrechte müssen mit dem

Fotografen gesondert vereinbart werden. Das Angebot des Fotografen im

Onlineshop ist rechtsverbindlich. Der Kaufvertrag kommt durch Einlangen der

Bestellung beim Fotografen zustande. Der Bestellvorgang wird durch Auswahl

der gewünschten Produkte in den Warenkorb in Gang gesetzt und durch

Anklicken des Kaufbuttons am Ende des Bestellvorgangs abgeschlossen. Der

Fotograf stellt die vertragsgegenständlichen Produkte nach Zahlungseingang

entweder durch Übersendung an die vom Vertragspartner bekannt gegebene

Anschrift oder als Download-Datei zur Verfügung.

  1. Leistungserbringung, Nutzungsbewilligung

3.1. Der Fotograf kann den Auftrag – zur Gänze oder zum Teil – auch durch

Dritte (Labors etc.) ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine

schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der

Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere für die Bildauffassung,

die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts und der angewendeten

optisch-technischen (fotografischen) Mittel.

3.2. Die Übersendung der Ware erfolgt auf Gefahr des Fotografen, dh die

Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung der Ware geht in diesem Fall erst

auf den Vertragspartner über, sobald die Ware an ihn oder an einen von diesem

bestimmten, vom Beförderer verschiedenen, Dritten abgeliefert wird.

3.3. Vom Fotografen genannte Liefer-/Leistungstermine und -fristen sind nur

Annäherungswerte und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als

verbindlich bestätigt wurden. Aus der Nichteinhaltung von unverbindlichen

Liefer-/ Leistungsfristen und –terminen können keine Ansprüche gegen den

Fotografen hergeleitet werden.

3.4. Bei Vereinbarung verbindlicher Liefertermine oder Lieferfristen kann der

Vertragspartner – sofern es sich nicht um ein Fixgeschäft iSd Punkt 3.5. handelt

– bei Lieferverzug nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag

zurücktreten. Der Rücktritt vom Vertrag lässt den Anspruch auf Ersatz des durch

verschuldete Nichterfüllung verursachten Schadens unberührt.

3.5. Ist die Erfüllung zu einer festbestimmten Zeit oder binnen einer

festbestimmten Frist bei sonstigem Rücktritt bedungen und gerät der Fotograf in

Verzug, so gilt der Vertrag ohne weiteres Zutun als aufgelöst, sofern der

Vertragspartner dem Fotografen nicht umgehend mitteilt, auf die

Vertragserfüllung weiterhin zu bestehen. Allfällige Schadenersatzansprüche

bleiben hiervon unberührt. Sollte es nach mehrer versuchen des Fotografen zu keinen gemeinsame

Fototermin mit dem Kunden kommen, weil dieser des öfteren Fototerminvorschläge abschlägt oder Fototermine absagt,

setzt der Fotograf eine Nachfrist von einer Woche in der gefilmt wird, sollte diesem Termin der Kunde nicht nachkommen,

kann der Fotograf vom Vertrag zurücktreten und behaltet die 50%  die bei der Auftragserteilung anfallen.

Denn der Fotograf muss sich um weitere Projekte kümmern.

3.6. Mit dem Erwerb eines urheberrechtlich geschützten Werkes, unabhängig ob

in Papierform oder digital, erwirbt der Vertragspartner eine einfache (nicht

exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare)

Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und

innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche

Beschränkungen etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw im Lieferschein

angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner

nur soviel Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten

Auftrags) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung

nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das

ausdrücklich bezeichnete Medium des Vertragspartners und nicht für

Werbezwecke als erteilt. Darüber hinaus ist der Vertragspartner iSd § 42 UrhG

jedenfalls berechtigt, einzelne Vervielfältigungsstücke zum eigenen und privaten

Gebrauch herzustellen.

3.7. Die Nutzungsbewilligung gilt erst bei vollständiger Bezahlung des

vereinbarten Aufnahme- und Werknutzungsentgelts (vgl. Punkt 6.2.) und unter

der Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Herstellerbezeichnung/

Namensnennung gemäß Punkt 4.3. als erteilt.

  1. Urheberrechtliche Bestimmungen

4.1. Lichtbilder und Filmwerke sind urheberrechtlich geschützte Werke iSd §§ 1,

3, 4 UrhG. Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Herstellers (§§ 14ff,

73ff UrhG) stehen ausnahmslos dem Fotografen zu. Der Fotograf hat mit

Ausnahme der in § 42 UrhG normierten Rechte das ausschließliche

Verwertungsrecht, d.h. das ausschließliche Recht, das Lichtbild zu

vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich

vorzuführen, durch Rundfunk zu senden und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu

stellen. Eine Nutzung ist in diesem Fall nur nach Maßgabe einer vom Fotografen

erteilten Nutzungsbewilligung zulässig (vgl. Punkt 3.6.). § 75 UrhG gelangt nicht

zur Anwendung.

4.2. Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern/Filmen in

Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets,

welche nicht nur für den internen Gebrauch des Vertragspartners bestimmt sind,

auf Diskette, CD-Rom oder ähnlichen Datenträgern, ist nur auf Grund einer

besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem

Vertragspartner gestattet. Das Recht, eine Sicherungskopie herzustellen, bleibt

hiervon unberührt.

4.3. Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung,

Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw

den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen)

deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und in

Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar

anzubringen wie folgt:

Foto: © … Name/Firma/Künstlername des Fotografen, Ort und – sofern

veröffentlicht –Jahreszahl der ersten Veröffentlichung.

Dies gilt auch dann, wenn das Lichtbild nicht mit einer Herstellerbezeichnung

versehen ist. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der

Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3 UrhG. Ist das Lichtbild auf der

Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht

den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.

4.4. Jede Veränderung des Lichtbilds bedarf der schriftlichen Zustimmung des

Fotografen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderungen nach dem – dem

Fotografen bekannten – Vertragszweck erforderlich sind.

4.5. Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare

zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten)

reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück. Bei Veröffentlichung

im Internet ist dem Fotografen die Webadresse mitzuteilen.

4.6. Bei Verletzung der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte hat der

Fotograf nach Maßgabe der §§ 81ff UrhG zivilrechtliche Ansprüche auf

Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz, Urteilsveröffentlichung etc. Die

Ansprüche stehen dem Fotografen unabhängig von einem Verschulden zu. Im

Fall der Verletzung der Pflicht zur Herstellerbezeichnung steht als immaterieller

Schaden (§ 87 Abs 2 UrhG) unbeschadet eines hinzukommenden

Vermögensschadens (§ 87 Abs 1 UrhG) zumindest ein Betrag in Höhe des

angemessenen Entgelts (§ 86 UrhG) zu.

  1. Eigentum am Filmmaterial und den Bilddateien, Kennzeichnung

Archivierung

5.1. Analoge Fotografie: Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial

(Negative, Diapositive etc.) steht dem Fotografen zu. Dieser überlässt dem

Vertragspartner gegen vereinbarte und angemessene Honorierung die für die

vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufnahmen ins Eigentum. Diapositive

werden – sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist – dem

Vertragspartner nur leihweise gegen Rückstellung nach Gebrauch auf Gefahr

und Kosten des Vertragspartners zur Nutzung im Umfang der

Nutzungsbewilligung gemäß Punkt 3.6. zur Verfügung gestellt.

5.2. Digitale Fotografie: Das Eigentum an den Bilddateien steht dem Fotografen

  1. Ein Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien und Nutzung im Umfang der

Nutzungsbewilligung gemäß Punkt 3.6. besteht nur nach ausdrücklicher

schriftlicher Vereinbarung und betrifft mangels abweichender ausdrücklicher

Vereinbarung nur eine zwischen dem Fotografen und dem Vertragspartner

einvernehmlich festzusetzende Auswahl der hergestellten Bilddateien.

5.3. Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in

jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner

Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die

Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen, insbesondere bei erlaubter

Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die

Herstellerbezeichnung anzubringen bzw zu erneuern. Dies gilt insbesondere

auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel (Lithos, Platten

etc) bzw bei der Anfertigung von Kopien digitaler Bilddateien.

5.4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass

die Herstellerbezeichnung bei jeder Art von Datenübertragung mit den Bildern

elektronisch verknüpft bleibt, sodass der Fotograf als Urheber der Bilder klar und

eindeutig identifizierbar ist.

5.5. Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem

Jahr archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem

Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.

  1. Entgelt (Werklohn, Honorar)

6.1. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen für

seine Leistungen ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen

Preislisten zu.

6.2. Der Fotograf hat einerseits Anspruch auf ein Aufnahmehonorar, welches

auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zusteht, wenn eine

Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung durch Dritte abhängt. Auf das

Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.

Darüber hinaus steht dem Fotografen beim Verkauf von Lichtbildern/Filmen ein

Verkaufsentgelt und für die Erteilung einer über § 42 UrhG hinausgehenden

Nutzungsbewilligung gesondert ein Werknutzungsentgelt (Lizenzhonorar) in

vereinbarter Höhe zu.

6.3. Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen

etc.) sowie Materialkosten und sonstige Aufwendungen für Requisiten, Modelle,

Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc. sind im Aufnahmehonorar nicht

enthalten und werden gesondert verrechnet. Dasselbe gilt für einen

überdurchschnittlichen organisatorischen bzw Besprechungsaufwand.

6.4. Die Preisangaben erfolgen in Euro und verstehen sich „ab Werk“ zuzüglich

der Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe sowie bei Versand der

Ware zuzüglich einer Versand- und Verpackungspauschale in Höhe von €

6.5. Im Zuge der Auftragsausführung vom Vertragspartner gewünschte

Auftragsänderungen gehen zu seinen Lasten und werden gesondert verrechnet.

6.6. An die Einhaltung vorhergehender Preise bei Anschlussaufträgen sind wir

nicht gebunden.

6.7. Für die Richtigkeit von Kostenvoranschlägen wird keine Gewähr

übernommen.

  1. Zahlung

7.1. Sofern nicht schriftlich ausdrücklich ein Zahlungsziel vereinbart wurde, ist

das Honorar sofort nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Wurde ein

Zahlungsziel vereinbart, sind die gelegten Rechnungen längstens binnen 8

Werktagen ab Rechnungslegung spesen- und abzugsfrei einlangend beim

Fotografen zur Zahlung fällig.

7.2. Der Fotograf ist berechtigt, vor Beginn der Auftragsausführung vom

Auftraggeber die Leistung einer Akontozahlung zu fordern sowie bei Aufträgen

über teilbare Leistungen Teilrechnungen zu legen.

7.3. Der Fotograf ist berechtigt, Zahlungen unabhängig von deren Widmung zur

Begleichung der ältesten fälligen Schuld sowie der darauf anerlaufenen

Verzugszinsen und Kosten zu verwenden und zwar in der Reihenfolge: Kosten,

Zinsen, Hauptforderung.

7.4. Für den Fall des Zahlungsverzuges werden unabhängig vom Verschulden

Verzugszinsen in Höhe von 4 % p.a. sowie Zinseszinsen in der gesetzlichen

Höhe verrechnet. Darüber hinaus ist der Vertragspartner bei verschuldetem

Zahlungsverzug verpflichtet, dem Fotografen sämtliche aufgewendeten, zur

zweckentsprechenden Eintreibung der Forderung notwendigen Kosten, wie etwa

Anwaltshonorar und Kosten von Inkassobüros, zu refundieren und jeden

weiteren Schaden, insbesondere auch den Schaden, der dadurch entsteht, dass

infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten

anfallen, zu ersetzen.

7.5. Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung mit einer eigenen Forderung gegen

den Fotografen nur dann berechtigt, wenn dieser zahlungsunfähig ist und die

Forderung des Vertragspartners in einem rechtlichen Zusammenhang mit seiner

Verbindlichkeit steht oder die Forderung vom Gericht rechtskräftig festgestellt

oder vom Fotografen anerkannt wurde.

7.6. Der Vertragspartner kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, soweit

es sich um Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis handelt.

  1. Gesetzliches Rücktrittsrecht

8.1. Gemäß § 11 FAGG kann der Verbraucher von einem Fernabsatzvertrag

oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag binnen 14

Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Näheres zur Ausübung des

Rücktrittsrechts und den Folgen des Rücktritts ist der gesondert veröffentlichen

Widerrufsbelehrung für Warenlieferungen bzw. der Widerrufsbelehrung für

Dienstleistungsaufträge zu entnehmen.

8.2 In nachstehenden Fällen ist das Rücktrittsrecht ausgeschlossen:

  • bei Verträgen über Dienstleistungen, wenn der Unternehmer – auf Grundlage

eines ausdrücklichen Verlangens des Verbrauchers sowie einer Bestätigung

des Verbrauchers über dessen Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechts bei

vollständiger Vertragserfüllung – noch vor Ablauf der vierzehntägigen

Rücktrittsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hatte und die

Dienstleistung sodann vollständig erbracht wurde;

  • bei Verträgen über Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt

werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind;

  • bei Verträgen über Waren, die nach ihrer Lieferung auf Grund ihrer

Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden;

  • bei Verträgen über Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware, die in

einer versiegelten Packung geliefert werden, sofern deren Versiegelung nach

der Lieferung entfernt wurde;

  • bei Verträgen über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen

Datenträger gespeicherten digitalen Inhalten, wenn der Unternehmer – mit

ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers, verbunden mit dessen

Kenntnisnahme vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vorzeitigem Beginn mit

der Vertragserfüllung, und nach Zurverfügungstellung einer Ausfertigung oder

Bestätigung nach § 5 Abs 2 oder § 7 Abs 3 – noch vor Ablauf der Rücktritts-

/Widerrufsfrist mit der Lieferung begonnen hat.

  1. Pflichten des Vertragspartners

9.1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, erforderlichenfalls an der

Auftragserfüllung mitzuwirken und den Fotografen nach seinen Kräften zu

unterstützen. Der Vertragspartner hat für die Einholung allenfalls erforderlicher

Werknutzungsbewilligungen Dritter hinsichtlich abgebildeter Gegenstände (zB

Werke der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen etc.)

und die Einholung der Zustimmung zur Abbildung von Personen (zB Modelle) zu

sorgen. Der Fotograf gewährleistet die Zustimmung von Berechtigten,

insbesondere von Modellen, nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für

die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 3.6.).

9.2. Schad- und Klagsloshaltung: Der Vertragspartner verpflichtet sich, den

Fotografen vollständig gegenüber Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu

halten, falls er aufgrund von Verstößen gegen Rechtsvorschriften bzw des

Verhaltens des Vertragspartners zivil- oder strafrechtlich verfolgt oder belangt

bzw gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen wird.

9.3. Im Falle der Beauftragung des Fotografen mit der elektronischen

Bearbeitung fremder Lichtbilder, versichert der Vertragspartner, dass er die

hierzu erforderlichen Rechte besitzt und stellt den Fotografen von allen

Ansprüchen Dritter frei, die auf eine Verletzung dieser Pflicht beruhen.

9.4. Der Vertragspartner verpflichtet sich, bereitgestellte Aufnahmeobjekte

unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Werden diese Objekte nach

Aufforderung durch den Fotografen nicht spätestens nach zwei Werktagen

abgeholt, ist der Fotograf berechtigt, die Gegenstände auf Kosten des

Vertragspartners einzulagern.

  1. Annahmeverzug, Rücktritt des Vertragspartners

10.1. Wird die Leistung vom Vertragspartner zur bedungenen Zeit am

bedungenen Ort nicht angenommen bzw die Leistungserbringung des

Fotografen verzögert oder unmöglich gemacht, gerät der Vertragspartner in

Annahmeverzug. In diesem Fall ist der Fotograf berechtigt, nach Setzung einer

angemessenen Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder auf

Vertragserfüllung zu bestehen. Der Fotograf ist ebenso berechtigt vom Vertrag

zurückzutreten, wenn der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung und

Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen

aus dem Vertrag (Mitwirkungspflichten, Leistung der Anzahlung bzw

Teilzahlungen) verstößt. Der Vertragspartner hat dem Fotografen jedenfalls den

von ihm schuldhaft verursachten Schaden zu ersetzen.

10.2. Bei Annahmeverzug hat der Vertragspartner allfällige Lagerkosten sowie

die Kosten für die erfolglose An- und Ablieferung zu tragen. Trifft den

Vertragspartner ein Verschulden am Annahmeverzug hat er dem Fotografen

darüber hinaus den ihm durch die Verzögerung entstandenen Schaden zu

ersetzen. Der Vertragspartner trägt auch die Gefahr der Lagerung.

10.3. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminänderungen (zB aus Gründen der

Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbrachten bzw reservierten Zeitaufwand

entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.

  1. Eigentumsvorbehalt

11.1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars bleibt die Ware im

Eigentum des Fotografen. Der Vertragspartner trägt das gesamte Risiko für die

Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Untergangs, des Verlustes

oder der Verschlechterung.

11.2. Die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware ist dem

Vertragspartner untersagt.

11.3. Der Vertragspartner verpflichtet sich, den Fotografen vor Anmeldung eines

Insolvenzverfahrens zu verständigen, damit dieser unter Eigentumsvorbehalt

gelieferte und in seinem Eigentum stehende Waren übernehmen kann.

11.4. Gerät der Vertragspartner mit seiner Zahlung ganz oder teilweise in

Verzug, so ist der Fotograf berechtigt, Rückgabe der Ware bis zur vollständigen

Befriedigung zu verlangen. Befristete Forderungen werden sofort fällig.

11.5. Es wird vereinbart, dass in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts

kein Rücktritt vom Vertrag liegt, außer der Fotograf erklärt den Rücktritt vom

Vertrag schriftlich.

  1. Gewährleistung

12.1. Ein Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners auslösender Mangel

liegt nur bei Abweichung des Fotografen vom vertraglich Geschuldeten vor. Die

Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist nur für Mängel zulässig,

die im Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden waren. Darüber

hinausgehende Garantieversprechen werden vom Fotografen nicht

übernommen. Für Erfüllungshandlungen des Fotografen, die auf unrichtigen

oder ungenauen Anweisungen des Vertragspartners beruhen bzw für Schäden,

die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung bzw Handhabung

hervorgerufen werden, bestehen jedenfalls keine Gewährleistungsansprüche.

12.2. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Die

Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt zwei Jahre ab Übergabe

der Ware an den Vertragspartner. Hat der Fotograf den Mangel verschuldet,

kann der Vertragspartner nach Maßgabe des § 933a ABGB binnen drei Jahren

ab Kenntnis von Schaden und Schädiger anstelle der Geltendmachung von

Gewährleistungsansprüchen Schadenersatz fordern.

12.3. Ist die Nacherfüllung im Wege der Ersatzlieferung erfolgt, ist der

Vertragspartner dazu verpflichtet, die zuerst gelieferte Ware innerhalb von 14

Tagen an den Fotografen auf dessen Kosten zurückzusenden. Die

Rücksendung der mangelhaften Waren hat nach den gesetzlichen Vorschriften

zu erfolgen.

12.4. Die Abtretung der Mängelansprüche des Vertragspartners ist

ausgeschlossen.

  1. Schadenshaftung

Der Fotograf haftet für von ihm schuldhaft verursachte Schäden nach den gesetzlichen

Bestimmungen. Schadenersatzansprüche für Sachschäden sind bei bloß leicht

fahrlässiger Verursachung ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden an vom

Vertragspartner zur Bearbeitung übernommenen Sachen, sowie Schäden, die durch

eine Verletzung der vertraglichen Hauptleistungspflichten eingetreten sind.

  1. Abtretung

Der Vertragspartner darf seine Rechte aus diesem Vertrag nur mit der

vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen ganz oder teilweise auf

Dritte übertragen oder Dritten verpfänden.

  1. Datenschutz

Der Fotograf ermittelt, speichert und verarbeitet die vom Vertragspartner

bekanntgegebenen personenbezogenen Daten (Name, Adresse, E-MailAdresse, Kreditkartendaten, Daten für Kontoüberweisungen, Telefonnummer

etc.) sowie die mit der Geschäftsbeziehung zusammenhängenden Daten (wie

zB Bestelldatum, bestellte bzw gelieferte Produkte oder Dienstleistungen,

Stückanzahl, Preis, Liefertermine, Zahlungs- und Mahndaten etc) unter

Beachtung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes idgF für Zwecke der

Vertragserfüllung. Der Fotograf verwendet die vom Vertragspartner mitgeteilten

personenbezogenen Daten ohne dessen gesonderte ausdrückliche Einwilligung

ausschließlich zur Vertragsabwicklung und Beantwortung von Anfragen, sofern

dieser in die weitere Verwendung seiner Daten, insbesondere zu

Werbezwecken, nicht ausdrücklich eingewilligt hat. Mangels Einwilligung in die

Verwendung der Daten zu Werbezwecken werden die Daten nach vollständiger

Abwicklung des Vertrages und vollständiger Kaufpreiszahlung für die weitere

Verwendung gesperrt und nach Ablauf der steuer- und handelsrechtlichen

Aufbewahrungsfristen gelöscht. Bei erteilter Einwilligung werden die Daten zu

Werbezwecken gespeichert. Der Vertragspartner kann eine erteilte Zustimmung

zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten jederzeit

widerrufen.

  1. Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken des Fotografen

Der Fotograf ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche

Vereinbarung vorliegt – berechtigt, von ihm hergestellte Lichtbilder zur

Bewerbung seiner Tätigkeit zu verwenden. Der Vertragspartner erteilt zur

Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen seine ausdrückliche und

unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder

Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem § 78 UrhG

sowie auf Verwendungsansprüche gem § 1041 ABGB.

  1. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Vertragssprache

17.1.

Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des Produzenten zuständige

Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat österreichisches Recht zur Anwendung zu bringen.

17.2. Für alle gegen einen Vertragspartner des Fotografen, der im Inland seinen

Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, erhobenen

Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher

seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.

17.3. Die Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch.

17.4. Social Media Kanäle.Die Filmproduktion weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin,

dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. facebook, im Folgenden kurz: Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten,

Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet,

Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von der Filmproduktion nicht kalkulierbare Risiko,

dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers

wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte.

Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen.

Die Filmproduktion arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat,

und legt diese auch einem Auftrag des Kunden zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der Auftragserteilung,

dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen.

Die Filmproduktion beabsichtigt, den Auftrag des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von „Social Media Kanälen“ einzuhalten.

Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers,

Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann die Filmproduktion aber nicht dafür einstehen,

dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.

FILM

1 ALLGEMEINES

1.1 Die allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen

des Fachverbandes der Film- und Musikwirtschaft

Österreichs gelten für alle Auftragsproduktionen,

ausgenommen für die Herstellung von Werbefilmen.

Sie sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen

Unternehmen konzipiert und sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages.

Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften

mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl Nr.140/1979 in der dzt. gültigen Fassung zugrunde gelegt werden, gelten sie nur

insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen.

Eine rechtliche Bindung des Produzenten tritt nur

durch die firmenmäßige Bestätigung des Anbotes/Auftrages (Bestätigung per Fax oder E-Mail mit

digitaler Signatur ist zulässig) oder die Unterfertigung des Vertrages ein. Mit Unterfertigung des Auftragschreibens bzw. der Auftragsbestätigung werden die Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert.

1.2 Die Herstellung des Filmwerkes, gleichgültig auf

welchem Trägermaterial, erfolgt aufgrund des vom

Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches zu den im Produktionsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich

niedergelegten Bedingungen. Die vom Produzenten

oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments,

Drehbücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum,

soferne diese im Film keine Verwendung finden

oder soferne dafür kein Honorar vereinbart worden

ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf

der ausdrücklichen Zustimmung des Produzenten.

Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können

von diesem zurückverlangt werden.

1.3 Im Produktionsvertrag bzw. im akzeptierten Angebot

ist bereits zu vermerken, für welche Verbreitungsgebiete, Medien und Zeiträume das Filmwerk herzustellen ist.

2 KOSTEN

2.1 Im vertraglich vereinbarten Preis sind sämtliche

Herstellungskosten, einschließlich einer vorführfähigen Erstkopie, sowie die Rechteeinräumung am

Filmwerk in dem gemäß Punkt 7.2 vorgesehenen

Ausmaß enthalten.

2.2 Wetterbedingte Verschiebungen des Drehs (Wetterrisiko) sind üblicherweise in den kalkulierten

Produktionskosten nicht enthalten. Aus diesem Titel anfallende Mehrkosten werden nach belegtem

Aufwand zuzüglich HU in Rechnung gestellt.

2.3 Über die Herstellung eines Treatments oder Drehbuches kann ein gesonderter Vertrag abgeschlossen

werden. Der in diesem Vertrag vereinbarte Preis ist

vom Auftraggeber auch dann zu entrichten, wenn

er das Treatment oder Drehbuch nicht verfilmen

lässt, bzw. vom Auftrag zurücktritt.

Wird ein Drehbuch vom Auftraggeber bzw. ein vorbestehendes Filmwerk vom Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt, ist

die volle Rechtsübertragung an den Produzenten

vorzunehmen.

2.4 Verlangt der Auftraggeber den Abschluss einer

bestimmten Versicherung, so hat er dies dem Produzenten spätestens bei Vertragsabschluss mitzuteilen und die Kosten hiefür zu vergüten.

2.5 Der Auftraggeber trägt die Kosten für eventuell von

ihm veranlasste fachliche Beratung.

3 HERSTELLUNG, ÄNDERUNG, ABNAHME, FREMDSPRACHIGE FASSUNGEN, LIEFERFRIST

3.1 Vor- bzw. Dreharbeiten und vergleichbare Arbeiten

(siehe Punkt 5.2), beginnen frühestens nach Unterfertigung des Produktionsvertrages bzw. des akzeptierten Anbotes.

3.2 Die künstlerische und technische Gestaltung des

Werkes obliegt dem Produzenten.

Der Produzent hat den Auftraggeber über Ort und

vorgesehenen Ablauf der Filmaufnahmen zu unterrichten.

3.3 Verlangt der Auftraggeber von der Abnahme des

Films Änderungen der zeitlichen Dispositionen, des

Manuskripts, des Drehbuches oder der bereits hergestellten Filmteile, so gehen diese Änderungen zu

seinen Lasten, soweit es sich nicht um die Geltendmachung berechtigter Mängelrügen handelt.

Der Produzent hat den Auftraggeber unverzüglich

über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderungen zu unterrichten.

3.4 Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Films

Änderungswünsche, so hat er dem Filmhersteller

die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. Der Produzent ist verpflichtet und allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

laut aktuellem Stundensatz des Produzenten abhängig von Kollektivvertrag F&MA und der WKO Film und Musikwirtschaft.

3.5 Falls aus künstlerischen oder technischen Gründen

gegenüber dem bereits genehmigten Drehbuch Änderungsvorschläge seitens des Produzenten, die zu

Mehrkosten gegenüber dem vereinbarten Herstellungspreis führen werden, eingebracht werden, bedürfen sie der vorherigen schriftlichen Zustimmung

des Auftraggebers. Nicht ausdrücklich genehmigte

Mehrkosten können nicht geltend gemacht werden.

Die Länge des Filmwerkes ergibt sich aus dem Produktionsvertrag. Die Laufzeit gilt als eingehalten,

wenn die Schnittkopie nicht mehr als 5 % von der

vereinbarten Länge abweicht.

3.6 Falls vom Filmwerk fremdsprachige Fassungen

durch Synchronisation oder Untertitelung herge-

p:\datawin\Verträge\NEU-AllgemeineGeschäftsbedingungen\AGB-FAF2007.doc

stellt werden sollen, ist eine entsprechende Vereinbarung zu treffen.

4 HAFTUNG

4.1 Der Produzent verpflichtet sich, ein technisch

einwandfreies Produkt herzustellen. Er leistet ausdrücklich dafür Gewähr, dass die Produktion eine

einwandfreie Ton- und Bildqualität aufweist.

4.2 Tritt bei der Herstellung des Filmes ein Umstand

ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich

macht, so hat der Produzent nur Vorsatz und grobe

Fahrlässigkeit zu vertreten.

Entsprechendes gilt auch bei nicht rechtzeitiger

Fertigstellung des Films. Die Unmöglichkeit der

Herstellung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung

des Films, die weder vom Produzenten noch vom

Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur zum Rücktritt vom Vertrag. Die bisher erbrachten Leistungen zzgl. HU werden jedoch

verrechnet.

4.3 Sachmängel, die vom Produzenten anerkannt werden, sind von ihm zu beseitigen. Können diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers

oder seines Fachberaters durchgeführt werden,

kann der Produzent nach fruchtlosem Ablauf einer

zur Vornahme der entsprechenden Handlungen gesetzlichen Frist von mindestens zwei Wochen den

Vertrag als erfüllt betrachten. Der Produzent ist

berechtigt, die Beseitigung der Mängel so lange zu

verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur

fälligen Zahlungen geleistet worden sind.

4.4 Der Produzent haftet für alle Rechtsverletzungen,

die von ihm während der Herstellung allenfalls verursacht werden, jedoch trägt der Auftraggeber das

Risiko der von ihm zur Verfügung gestellten Requisiten.

5 RÜCKTRITT VOM VERTRAG

DURCH DEN AUFTRAGGEBER

5.1 Wurde der Produktionsauftrag erteilt und tritt der

Auftraggeber ohne Verschulden des Produzenten

vom Auftrag zurück, ist dieser berechtigt, die tatsächlich angefallenen Nettokosten sowie die anteilige HU und den entgangenen Gesamtgewinn in

Rechnung zu stellen.

5.2 Bei einem Auftragsrücktritt in der Zeit zwischen 10

und 4 Tagen vor Drehbeginn oder vor einem vergleichbaren Status bei Filmwerken, die aus bereits

vorhandenen und / oder aus computergesicherten

Bildmaterial hergestellt werden sollen, ist der Produzent berechtigt, 2/3 der kalkulierten vom Auftraggeber akzeptierten Nettokosten zuzüglich HU

und entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu

stellen.

5.3 Tritt der Auftraggeber zwischen dem 3. und dem 1.

Tag vor dem vorgesehenen Drehbeginn oder vergleichbaren Tätigkeiten (siehe 5.2 zurück), so wird

die kalkulierte und beauftragte Gesamtsumme in

Rechnung gestellt.

5.4 Rücktritt vom Vertrag Filmproduktion

Rücktritt durch Filmproduktion

Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart,

nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der Filmproduktion schriftlich zu bestätigen.

Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Filmproduktion aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat,

wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse,

ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend.

Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und die Filmproduktion berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Befindet sich die Filmproduktion in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der Filmproduktion schriftlich

eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung

oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Sollte es nach mehrer versuchen der Filmproduktion

zu keinen gemeinsame Drehtermin mit dem Kunden kommen, weil dieser des öfteren Drehterminvorschläge abschlägt oder Drehtermine absagt,

setzt die Filmproduktion eine Nachfrist von einer Woche in der gefilmt wird, sollte diesem Termin der Kunde nicht nachkommen,

kann die Filmproduktion vom Vertrag zurücktreten und behaltet die 50%  die bei der Auftragserteilung anfallen.

Denn die Produktion muss sich um weitere Projekte kümmern.

6 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

6.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen:

50% bei Auftragserteilung – 50% bei Fertigstellung. 

Bei Lösung des Vertrages durch den Auftraggeber verbleibt die Anzahlung gänzlich beim Produzenten zur Deckung der verursachten Kosten.

7.2 Im Produktionsvertrag ist zu vereinbaren, welche

Nutzungsrechte an dem fertigen Werk dem Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung der Produktionskosten in welchem Umfang (räumlich, zeitlich)

eingeräumt werden.

7.3 Von der Rechtseinräumung ausgenommen sind

jedenfalls die Rechte zur Vervielfältigung, Bearbeitung, Änderung, Ergänzung, fremdsprachige Synchronisation und der Verwendung von Ausschnitten

in Bild und/oder Ton, soferne sie nicht vertraglich

ausdrücklich vereinbart und gesondert abgegolten

werden. Für die Abgeltung dieser abgetretenen

Nutzungsrechte ist zumindest der entgangene Gewinn der Produktion anzusetzen.

Davon unberührt ist der Anspruch auf Schadenersatz.

7.4 Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich damit einverstanden zu sein, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften vom Produzenten vorgenommen werden.

7.5 Zur Sicherung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte verbleibt das Ausgangsmaterial (Bild und

Ton), insbesondere Negative, Masterband und

ebenso das Restmaterial beim Produzenten.

7.6. Der Produzent verpflichtet sich, das Original-, Bildund Tonmaterial des gelieferten Werkes – fachgerecht gegen Kostenersatz zu lagern. Die Aufbewahrungsfrist beträgt bei Fernsehproduktionen sieben

Jahre, bei allen übrigen Auftragsproduktionen fünf

Jahre.

Vor Ablauf der jeweiligen Frist hat der Auftraggeber bzw. sein Bevollmächtigter schriftlich die Dauer

einer weiteren Aufbewahrung zu fordern. Bezüglich

der Kostenabgeltung dieser zusätzlichen Aufbewahrung ist entsprechend der Richtlinien des Fachverbandes der Film- und Musikwirtschaft Österreichs

zu verfahren.

7.7 Insofern die von der Rechtseinräumung ausgenommenen Rechte gem. 7.3 abgegolten und vertraglich

dem Auftraggeber zur Verwertung übertragen wurden, trifft die Verpflichtung gem. § 7.6 zur Aufbewahrung den Auftraggeber, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde.

7.8 Mit der Ablieferung des Filmwerkes geht das Risiko

für die Kopierunterlagen an den Auftraggeber über,

auch wenn das Filmwerk beim Produzenten oder

bei einer von ihm beauftragten Kopieranstalt gelagert wird.

8 SONSTIGE BESTIMMUNGEN

8.1 Der Titelvorspann und Nachspann ist als Teil des

Drehbuches vom Auftraggeber zu genehmigen.

8.2 Der Produzent ist berechtigt, seinen Firmennamen

und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu

zeigen. Er hat weiters das Recht das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals sowie für

die Eigenwerbung (Musterrolle) vorzuführen oder

vorführen zu lassen.

Zur Eigenwerbung ist die Verwendung von Ausschnitten oder sonstigem Bildmaterial auf der Webpage des Produzenten ist zulässig und der Vorführung zur Eigenwerbung gleichzuhalten.

8.3 Falls mehrere Auftraggeber dem Produzenten den

Auftrag für ein Filmwerk erteilen, so ist bereits vor

Drehbeginn oder vor einem vergleichbaren Status

bei Filmwerken, die aus bereits vorhandenen und /

oder aus computergenerierten Bildmaterial hergestellt werden sollen, schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Produzenten Erklärungen

im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben

hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung

jener Person, die für die Abnahme des Filmwerkes

verantwortlich zeichnet.

8.4 Soferne mehrere Koproduzenten Vertragspartner

des Auftraggebers sind, gilt die Bestimmung des

Punktes 8.3 sinngemäß.

8.5 Änderungen des Produktionsvertrages oder/und

dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der

schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam

werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen

Bestimmungen nicht berührt.

8.6 Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Produzenten.

8.7 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des Produzenten zuständige

Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat österreichisches Recht zur Anwendung zu bringen.

 

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